Europa-Recht gegen Arbeiterinteressen

Eine kritische Analyse der EU-Rechtsetzung

„Anlässlich der aktuellen Billiglohnstrategie von Nokia, werden auch kritische Fragen bezüglich der Europapolitik in Brüssel laut. Leider beschränkt sich die Kritik bisher zu einseitig auf die EU-Subventionspolitik. Welche Rolle das herrschende EU-Recht grundsätzlich spielt, und wie es besonders aus gewerkschaftlicher Sicht zu werten ist, wird noch viel zu wenig in den Mittelpunkt der Auseinandersetzung gestellt. Ich nehme dies zum Anlass, hier einmal etwas grundsätzlicher den Inhalt der EU-Rechtsetzung zu untersuchen. Aufgrund zweier jüngerer Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zum Streikrecht, gebe ich dabei diesem für die Gewerkschaft besonders existenziellem Recht einen besonderen Stellenwert…“ Artikel von Armin Kammrad vom 27.01.2008 (pdf) http://www.labournet.de/diskussion/eu/sopo/kammrad.pdf

Aus dem Text: „…Was die herrschende Politik mit solchen Statements letztlich zum Ausdruck bringt, ist die Aufgabe jeglicher sozialen Orientierung und aller Grundrechte, sofern sie den Renditeerwartungen, dem „gemeinsamen Markt“, im Wege stehen. (…) Die EU kennt keine Sozialverpflichtung des Eigentums mehr, sondern nur Freiheiten, welche – wie schon beim „alten“ Adam Smith – den (sozialen) „Rest“ irgendwie und irgendwann von selbst erledigen sollen. (…) Dieses undemokratische Konstrukt eines für alle EU-Mitgliedsländer bindenden Vertrages mit dem, der einzelstaatlichen Rechtsetzung, vorgelagerten EU-Recht, findet in großen Teilen der Gewerkschaft zwar keine Zustimmung, allerdings werden oft Erwartungen an die EU-Institutionen formuliert, die aus gewerkschaftlicher Sicht, eigentlich fragwürdig sind. (…) Schauen wir uns kurz noch die Gegenseite von Streikrecht und Streikfreiheit, das Kapital, an. So betont Art. 16 ausdrücklich: Die „unternehmerische Freiheit wird nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.“ Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass eine Handlung, „die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist“ nach Art. 54 untersagt ist. (…) Die rechtlich garantierte Niederlassungs-, Dienstleistungs- und Kapitalfreiheit, welche repressiv im Sinne eines Verbots formuliert ist, wird definitiv zum Eingriff in das Streikrecht herangezogen. (…) Der europäischen Kapitalfreiheit steht also ein Verbot europäischer Streikfreiheit gegenüber, was die eine Seite stärkt, die andere jedoch zugleich schwächt. „Streikrecht“ bedeutet nach EU-Verständnis nur das Recht im nationalen Rahmen Tarifauseinandersetzungen zu führen, ein europäisches – also europaweites – Streikrecht existiert nicht. (…) Es besteht somit die Gefahr von Betriebsvereinbarungen zu ungunsten der Beschäftigten, was zwar bereits im deutschen Betriebsverfassungsgesetz angelegt ist, auf EU-Ebene, wegen des Verbots „diskriminierender“ Maßnahme gegen das frei agierende Kapital, jedoch nur die Regel sein kann. Standortsicherungsverträge durch Lohnverzicht und höhere Ausbeutung
(besonders durch unbezahlte Mehrarbeit), sind nahe liegendes und gewolltes Resultat der EU-Rechtsetzung. (…) Die Gewerkschaften müssen weit mehr als bisher ihr Recht setzen. Es kommt nicht primär darauf an, dass Arbeitskämpfe von der EU akzeptiert werden, sondern dass die EU-Rechtsetzung möglichst massenhaft mit einem von ihrem Verständnis abweichenden Rechtsverständnis konfrontiert wird…“


Aus: LabourNet, 31. Januar 2008

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Kapital muss unter Kontrolle!
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