Hartz IV: Rechtsbeugung durch die ARGE München und andere Leistungsträger des SGB II beim Warmwasserabzug
Das Bundessozialgericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung zu den Warmwasserkosten entschieden, dass die Berechnung dieser Kosten nach § 9 Heizkostenverordung (HKV) im SGB II grundsätzlich unzulässig ist. Dabei ist es egal, ob diese Berechnung vom Leistungsträger, dem Vermieter oder einer von diesem beauftragten Heizkostenabrechungsfirma vorgenommen wird.
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http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-rechtsbeugung-durch-die-arge-muenchen8551.php
http://freepage.twoday.net/search?q=Hartz+IV
http://freepage.twoday.net/search?q=SGB+II
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rudkla - 21. Aug, 16:38