Besichtigung der Wohnung (Hausbesuche bei ALG II) muss nicht geduldet werden
Wir haben hier immer die Auffassung vertreten, dass die so genannten "Hausbesuche" durch Arbeitsagentur oder die KdU-Stelle des Landkreises rechtlich höchst problematisch sind. Das Landessozialgericht NRW hat in einer Entscheidung (L 7 B 284/07 AS ER) unsere Sicht bestätigt und darauf hingewiesen, dass ein ALG II Hilfeempfänger die Besichtigung seiner Wohnung nicht dulden muss, "denn das Gewähren des Wohnungszutritts bzw. das Dulden eines Hausbesuchs wird von § 60 Abs. 1 SGB I nicht erfasst".
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http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19acf007be01.php
http://freepage.twoday.net/search?q=Hausbesuche
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rudkla - 7. Jul, 11:11