Vermögensfreibeträge gehen in den Keller, Sanktionen werden verschärft...

+++ Pressemitteilung 19.04.2006 +++

Ministeriumsliste mit zahlreichen Änderungsplänen deutet auf weitere drastische Einschnitte und Verschärfungen beim Arbeitslosengeld II hin.

Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales laufen die Vorbereitungen für ein so genanntes SGB II-Optimierungsgesetz auf Hochtouren. Ein Arbeitspapier des Ministeriums beschreibt 56 vorgesehene erneute Änderungen des Arbeitslosenrechts, die noch vor der Sommerpause in den Bundestag eingebracht werden sollen.

Etliche Änderungen werden bewirken, dass noch weniger Erwerbslose als bisher überhaupt Arbeitslosengeld II (Alg II) bekommen. Unter anderem wird das frei verfügbare Vermögen, das die Betroffenen besitzen dürfen, von 200 auf 150 Euro pro Lebensjahr reduziert. Das bedeutet, dass weitere ca. 10 000 Bedarfsgemeinschaften erst von ihren Ersparnissen zehren müssen, bevor sie einen Anspruch auf Alg II haben. Dass im Gegenzug das für die Altersvorsorge festgelegte Vermögen um 50 Euro auf
250 Euro pro Lebensjahr erhöht wird, kann höchstens für die kleine Zahl von Alg II-Betroffenen ein schwacher Trost sein, deren Ruhestand bereits finanziell gesichert ist. Für die meisten Alg II-Bezieher bedeutet ein etwas höheres Altersvorsorgevermögen lediglich, dass ihr Anspruch auf Grundsicherung im Alter gar nicht oder erst später eintreten wird.

Das Arbeitspapier hält außerdem eisern am Vorhaben der Bundesregierung fest, die Beweislast zur Entscheidung der Frage, ob zwei Menschen in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, umzukehren. Das heißt, künftig sollen Personen, die zusammen wohnen, beweisen, dass sie keine eheähnliche Gemeinschaft bilden und damit nicht zum gegenseitigen Unterhalt herangezogen werden können. Dies soll auch gelten, wenn sich zwei Männer oder zwei Frauen eine Wohnung teilen. Im Ministerium wurde dafür der Begriff der „gleichgeschlechtlichen lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft“ kreiert. Eine Bedrohung der Existenz bedeutet die geplante Ausweitung der Zählwirkung einer Sanktion von drei Monaten auf ein Jahr. Wird Alg II-Beziehenden nun innerhalb dieses verlängerten Zeitrahmens eine wiederholte Pflichtverletzung zur Last gelegt, kann die Leistung im zweiten Schritt sofort um 60 Prozent der Regelleistung, im dritten um 90 Prozent usw. gekürzt werden. Auch Leistungen der Kosten für die Unterkunft dürfen nach den vorliegenden Plänen bereits im ersten Sanktionsschritt reduziert werden. Die Verschärfung der Sanktionen trifft Erwerbslose umso härter, als die rechtlichen Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren, sehr begrenzt sind. Widerspruch gegen einen Sanktionsbescheid nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) hat keine aufschiebende Wirkung.

Das ministerielle Arbeitspapier offenbart die Regierungspläne, den Zugang zum Arbeitslosengeld II weiter zu erschweren. Zudem enthält es zahlreiche entwürdigende Kontrollinstrumente gegenüber Leistungsbeziehern. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen sieht darin eine weitere drastische Verschlechterung der materiellen und rechtlichen Lage von erwerbslosen und mittellosen Menschen. Das Ministeriumspapier ist im Internet unter http://www.bag-shi.de/sozialpolitik/arbeitslosengeld2/sgb2-opti zu finden.

Anne Ames
Frank Jäger
(für Rückfragen: 069 - 27 22 08 96)


BAG-SHI Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. Geschäftsstelle Moselstraße 25 --- 60329 Frankfurt am Main Fon: 069-27 22 08 98 - Fax: 069-27 22 08 97 email: info@bag-shi.de - Internet: http://www.bag-shi.de

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SGB II – Optimierungsgesetz

Ein neues, umfangreiches Special im LabourNet Germany: http://www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/hilfe/sgb2opti.html


Aus: LabourNet, 20. April 2006

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