Muster einer Strafanzeige gegen zwangsbehandelnde Ärzte

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Muster einer Strafanzeige gegen zwangsbehandelnde Ärzte

Muster der Strafanzeige als rtf-Dokument zum Herunterlanden
http://www.die-bpe.de/muster_strafanzeige.rtf

Nach dem Urteil des BGH vom 17. März 2003 (XII ZB 2/03)
http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak5/igm/g47/bauertav.pdf
bindet eine Patientenverfügung als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts des Patienten Betreuer, Ärzte, Pflegepersonal und Bevollmächtigte. Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) gebiete es, die in einer Patientenverfügung getroffene eigenverantwortliche Entscheidung auch dann zu respektieren, wenn der/die PatientIn die Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Entscheidung verloren hat. Umfang und Reichweite der Rechtsverbindlichkeit einer Patientenverfügung sind von der Rechtsprechung allerdings noch nicht abschließend geklärt.

In seinem Beschluss vom 10.08.2005 (17 W 37/05)
http://www.die-bpe.de/urteil_zwangsspritze.htm
hat das OLG Celle (vgl. Recht & Psychiatrie 2005, S. 196f.) festgestellt, dass ein Unterbringungsbeschluss des Vormundschaftsgerichts nach § 1906 Abs. 1 BGB keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine stationäre Zwangsbehandlung darstellt (ebenso OLG Thüringen, Beschluss vom 05.02.2002, 6 W 44/02).

Um Betroffenen oder deren Anwälten für einen solchen Fall eine Formulierungshilfe an die Hand zu geben, haben wir das folgende Muster einer Strafanzeige ausarbeiten lassen, das auch als rtf Datei geladen werden kann (siehe oben) und mit Leichtigkeit entsprechend den individuellen Verhältnissen verändert, ergänzt oder durch Löschungen angepasst und korrigiert werden kann. (Eine Strafanzeige kann auch bei jeder Polizeidienststelle abgegeben werden)

die-BPE http://www.die-bpe.de


http://www.die-bpe.de/muster_strafanzeige.htm



Name und Adresse des Anzeigeerstatters


An die Staatsanwaltschaft Y-Stadt


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich, Name, Geburtsdatum, Adresse

Strafanzeige

gegen den Chefarzt, den verantwortlichen Oberarzt sowie den behandelnden Arzt (falls namentlich bekannt, Ärzte benennen)

des Y-Krankenhauses, Straße, Ort

wegen des Verdachts der Körperverletzung sowie aus allen sonstigen Rechtsgründen und stelle Strafantrag.


1. Am XY wurde ich gegen meinen Willen auf die Station X des Y-Krankenhauses gebracht und dort festgehalten. Weiterhin wurden mir dort Medikamente, u.a. Psychopharmaka, gegen meinen Willen verabreicht. Die Behandlung erfolgte sowohl gegen meinen erklärten als auch gegen meinen in einer Patientenverfügung vom XY niedergelegten Willen. Die Patientenverfügung lag dem Krankenhaus seit dem XY vor (ausführen, wann und wie das Krankenhaus Kenntnis von der Patientenverfügung erlangt hat).

In der Patientenverfügung vom XY habe ich ausdrücklich festgelegt, dass .... (ausführen, was in der Patientenverfügung festgelegt wurde, also welche Behandlungen und medizinischen Maßnahmen dort ausdrücklich untersagt bzw. abgelehnt werden, z.B. Behandlung mit Psychopharmaka).

Gegenüber den Ärzten und dem Pflegepersonal habe ich unmissverständlich deutlich gemacht, dass ich an den in meiner Patientenverfügung getroffenen Festlegungen festhalte und diese weiter meinem Willen entsprechen. Trotz dieser eindeutigen und rechtlich verbindlichen Verfügung wurde ich auf der Station X des Y-Krankenhauses festgehalten und entgegen den in meiner Patientenverfügung getroffenen Festlegungen zwangsbehandelt. (Gegebenenfalls Zeugen benennen, die bestätigen können, dass Anzeigeerstatter gegenüber Ärzten und Pflegepersonal bestimmte Behandlungsmaßnahmen abgelehnt hat)

(Falls die Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung erfolgte:) Am XYZ ordnete das AG Y meine vorläufige Unterbringung in einer geschlossen psychiatrischen Einrichtung nach § 1906 Abs. 1 BGB an (Aktenzeichen des AG).

2. Die Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka auf der Station X des Y-Krankenhauses stellt eine Körperverletzung dar.

Die ärztliche Behandlung mit Psychopharmaka greift in meine körperliche Unversehrtheit ein und stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Die medikamentöse Behandlung ist rechtswidrig, da sie ohne meine Einwilligung erfolgt. Die Verabreichung von Psychopharmaka ist auch nicht durch eine mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt.

Zwar kann in Einzelfällen eine ärztliche Heilbehandlung durch eine mutmaßliche Einwilligung des Patienten gerechtfertigt sein. Für das Abstellen auf einen mutmaßlichen Willen ist aber dann kein Raum, wenn - wie hier - eine Patientenverfügung vorliegt, welche Festlegungen enthält, die auch die konkrete Behandlungssituation mit umfassen. Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit welcher der Patient für den Fall, dass er einwilligungsunfähig wird, nach seinen persönlichen Verhältnissen den Arzt, Betreuer oder Bevollmächtigten anweist, bestimmte medizinische Maßnahmen oder Behandlungsmethoden vorzunehmen oder auch zu unterlassen. Die Patientenverfügung ist eine rechtlich verbindliche Anweisung. Steht der wirkliche Wille des Patienten aufgrund einer solchen Verfügung fest, ist dieser alleiniger Maßstab für die Entscheidung, ob eine bestimmte Behandlung vorzunehmen ist oder zu unterbleiben hat. Für einen Rückgriff auf einen mutmaßlichen Willen ist daher kein Raum.

In seiner Grundsatzentscheidung vom 17. März 2003 (XII ZB 2/03) hat der Bundesgerichtshof die Bedeutung des Patientenwillens unterstrichen und festgestellt:

"Liegt eine solche Willensäußerung, etwa wie hier in Form einer sogenannten "Patientenverfügung", vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer; denn schon die Würde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 GG) verlangt, dass eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat. Die Willensbekundung des Betroffenen für oder gegen bestimmte medizinische Maßnahmen darf deshalb vom Betreuer nicht durch einen "Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen" des Betroffenen "korrigiert" werden, es sei denn, dass der Betroffene sich von seiner früheren Verfügung mit erkennbarem Widerrufswillen distanziert oder die Sachlage sich nachträglich so erheblich geändert hat, dass die frühere selbstverantwortlich getroffene Entscheidung die aktuelle Sachlage nicht umfasst."

(Falls Zwangsbehandlung im Rahmen einer Betreuungsrechtlichen Unterbringung erfolgte:) Die zwangsweise Behandlung mit Psychopharmaka ist auch nicht durch den Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts Y vom XYZ gerechtfertigt. So hat das OLG Celle in seinem Beschluss vom 10.08.2005 - 17 W 37/05 (vgl. Recht & Psychiatrie 2005, S. 196f.) festgestellt, dass § 1906 Abs. 1 BGB gerade keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine stationäre Zwangsbehandlung darstellt:

"Entgegen der den Beschlüssen stillschweigend zugrunde liegenden Auffassungen des Amtsgerichts und Landgerichts H. ist eine Zwangsbehandlung auf betreuungsrechtlicher Grundlage rechtlich nicht zulässig und daher nicht genehmigungsfähig.

Der Senat folgt insoweit der Auffassung, nach der in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur ambulanten Zwangsbehandlung (FamRZ 2001,149) auch die stationäre Zwangsbehandlung auf der Grundlage des Betreuungsrechts infolge des Fehlens einer ausreichenden Rechtsgrundlage als rechtlich nicht zulässig angesehen wird (OLG Thüringen, R&P 2003, 29; Marschner, Zwangsbehandlung in der ambulanten und stationären Psychiatrie, R&P 2005, S.47ff. mit weit. Hinweisen). Die Gegenposition (OLG Schleswig, FamRZ 2002, 984; OLG Düsseldorf, Az. l -25 WX 73/03; OLG München, OLGR 2005, 394; Roth in Erman, 11.Aufl. Rdnr. 29; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht S.Aufl., § 1904, Rdnr.16;) geht von einer grundsätzlichen Zulässigkeit der betreuungsrechtlichen Zwangsmedikation aus und sieht dabei die Regelungen des § 1906 Abs.1 Nr.2 bzw. des § 1906 Abs.4 BGB als ausreichende Rechtsgrundlage an. Kriterium für die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung sei deren Verhältnismäßigkeit angesichts der ansonsten drohenden gewichtigen Gesundheitsschäden. Dabei wird teilweise die Verhältnismäßigkeit auf die Fälle lebensnotwendiger Behandlungen beschränkt (Hoffmann/Klie, Freiheitsentziehende Maßnahmen, S.44). In seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2000 verlangt der Bundesgerichtshof (a.a.O, S. 152) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für jede Zwangshandlung gegen den Widerstand des Betreuten eine ausdrückliche Rechtsgrundlage durch ein formelles Gesetz. Soweit dieses formelle Gesetz teilweise in der Regelung des § 1906 Abs.1 Nr.2 bzw. 1906 Abs.4 BGB gesehen wird, überzeugt diese Auffassung nicht. Der sprachlich eindeutige Gesetzestext enthält nur die Befugnis zur Unterbringung bzw. unterbringungsähnlichen Maßnahmen nicht jedoch auch die Befugnis zur - gemessen an der Eingriffintensität - deutlich schwerwiegenderen Zwangsbehandlung. Zwar hätte es durchaus eine innere Logik, dass derjenige der zu Behandlungszwecken gemäß § 1906 Abs.1 Nr.2 BGB geschlossen untergebracht wird, dort - auch gegen seinen Willen behandelt werden darf. Dieser Logik ist der Gesetzgeber des Betreuungsgesetzes jedoch ausdrücklich nicht gefolgt und hat von der gesetzlichen Regelung der Zwangsbehandlung ausdrücklich abgesehen (BT-Drs.11/4528, S.72). Dementsprechend hat der Gesetzgeber auch die Zwangsbefugnisse für den Betreuer geregelt und in § 70g Abs.5 FGG die Befugnis zur Gewaltanwendung nur für die Zuführung zur Unterbringung nicht jedoch auch zur Durchsetzung einer Behandlung vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist dem OLG Thüringen darin zuzustimmen, dass die Regelung des § 1906 BGB nicht als hinreichende formelle Rechtsgrundlage für eine Zwangsbehandlung angesehen werden kann (R&P 2003,29)."

Die zwangsweise Verabreichung von Psychopharmaka ist daher als rechtswidrige Körperverletzung zu werten.

Ich bitte um Mitteilung des Aktenzeichens, unter welchem dieser Vorgang bearbeitet wird.


Unterschrift, Datum


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