Altersarbeitslosigkeit, der direkte Weg in die Armut
Informationen zur 58-Regelung auf der neuen Web-Site von Theodor Nussbaum, die sich speziell mit dem Problem des Leistungsbezuges für ältere Arbeitslose befasst. http://www.hartzinfo.mynetcologne.de/seiten/regel/regel.htm
Gesetzliche Befristungsmöglichkeit von Arbeitsverhältnissen älterer Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr verstößt gegen EU-Recht
„…passend zur jüngsten Diskussion um die vorgezogene Erhöhung des Rentenalters und die daraus resultierende Notwendigkeit, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmer zu schaffen (vielleicht auch für jüngere, Herr Müntefering?) beschäftigt sich unser neues Mandanteninfo mit den Auswirkungen des Hartz-Papiers auf „ältere“ Arbeitnehmer. Die letzte Bundesregierung hat 2002 allen Ernstes behauptet, die Abschaffung des Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr würde einen Anreiz für Arbeitgeber darstellen, diesen Personenkreis vermehrt einzustellen und hat deshalb die Altersgrenze in § 14 Abs. 3 TzBfG auf 52 Jahre abgesenkt. Das ist natürlich unter mehreren Aspekten Unsinn, jedenfalls arbeitsmarktpolitisch. Untersuchungen des WSI (Pfarr u.a., Der Kündigungsschutz zwischen Wahrnehmung und Wirklichkeit, ISBN: 3-87988-922-8; 148 Seiten, Preis: 19,80 €) haben ergeben, dass zwischen einer Lockerung des Kündigungsschutzes und Neueinstellungen keine Verbindungen existieren. Im Übrigen nützt die Einstellung älterer Arbeitnehmer überhaupt nichts, wenn sie zu Lasten jüngerer Arbeitnehmer geht. Tatsächlich sind sog. ältere Arbeitnehmer nach Änderung des § 14 Abs. 3 TzBfG auch keineswegs vermehrt eingestellt worden. Die Maßnahme des Gesetzgebers hat also erwartungsgemäß nicht gegriffen, so dass sich die Frage stellt: wie will denn die neue Bundesregierung mehr Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmer schaffen, wenn das Rentenalter noch schneller angehoben wird? Nun hat der europäische Gerichtshof (EuGH) aber auch noch entschieden, dass die genannte Regelung des § 14 Abs. 3 TzBfG gegen zwingendes EU-Recht verstößt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Mandanteninfo. Wir sind alle schon sehr gespannt, welches Borstenvieh unsere Politiker nun durch das Dorf jagen werden…“ Aus dem Anschreiben für das Mandanteninfo des Anwaltsbüros Bell & Windirsch vom Februar 2006 (pdf) http://www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/hilfe/mandant0206.pdf
Aus: LabourNet, 1. Februar 2006
Gesetzliche Befristungsmöglichkeit von Arbeitsverhältnissen älterer Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr verstößt gegen EU-Recht
„…passend zur jüngsten Diskussion um die vorgezogene Erhöhung des Rentenalters und die daraus resultierende Notwendigkeit, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmer zu schaffen (vielleicht auch für jüngere, Herr Müntefering?) beschäftigt sich unser neues Mandanteninfo mit den Auswirkungen des Hartz-Papiers auf „ältere“ Arbeitnehmer. Die letzte Bundesregierung hat 2002 allen Ernstes behauptet, die Abschaffung des Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr würde einen Anreiz für Arbeitgeber darstellen, diesen Personenkreis vermehrt einzustellen und hat deshalb die Altersgrenze in § 14 Abs. 3 TzBfG auf 52 Jahre abgesenkt. Das ist natürlich unter mehreren Aspekten Unsinn, jedenfalls arbeitsmarktpolitisch. Untersuchungen des WSI (Pfarr u.a., Der Kündigungsschutz zwischen Wahrnehmung und Wirklichkeit, ISBN: 3-87988-922-8; 148 Seiten, Preis: 19,80 €) haben ergeben, dass zwischen einer Lockerung des Kündigungsschutzes und Neueinstellungen keine Verbindungen existieren. Im Übrigen nützt die Einstellung älterer Arbeitnehmer überhaupt nichts, wenn sie zu Lasten jüngerer Arbeitnehmer geht. Tatsächlich sind sog. ältere Arbeitnehmer nach Änderung des § 14 Abs. 3 TzBfG auch keineswegs vermehrt eingestellt worden. Die Maßnahme des Gesetzgebers hat also erwartungsgemäß nicht gegriffen, so dass sich die Frage stellt: wie will denn die neue Bundesregierung mehr Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmer schaffen, wenn das Rentenalter noch schneller angehoben wird? Nun hat der europäische Gerichtshof (EuGH) aber auch noch entschieden, dass die genannte Regelung des § 14 Abs. 3 TzBfG gegen zwingendes EU-Recht verstößt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Mandanteninfo. Wir sind alle schon sehr gespannt, welches Borstenvieh unsere Politiker nun durch das Dorf jagen werden…“ Aus dem Anschreiben für das Mandanteninfo des Anwaltsbüros Bell & Windirsch vom Februar 2006 (pdf) http://www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/hilfe/mandant0206.pdf
Aus: LabourNet, 1. Februar 2006
rudkla - 1. Feb, 19:14