Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen notfalls kalt duschen
Keine Zusatzleistungen für heißes Wasser
Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen notfalls kalt duschen. Die Kosten für heißes Wasser seien grundsätzlich im Regelsatz von 347 Euro im Monat enthalten, entschied am 27. Februar das Bundessozialgericht in Kassel. Zusätzliche Leistungen gebe es dafür nicht. Wenn die Warmwasserbereitung - wie in einer Vielzahl der Fälle - über die Zentralheizung erfolge, könnten die Arbeitslosen daher auch nicht die vollen Heizkosten erstattet bekommen (Az.: B 14/7b AS 64/06 R).
http://www.ngo-online.de/ganze_nachricht.php?H=N&Nr=17373
Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen notfalls kalt duschen. Die Kosten für heißes Wasser seien grundsätzlich im Regelsatz von 347 Euro im Monat enthalten, entschied am 27. Februar das Bundessozialgericht in Kassel. Zusätzliche Leistungen gebe es dafür nicht. Wenn die Warmwasserbereitung - wie in einer Vielzahl der Fälle - über die Zentralheizung erfolge, könnten die Arbeitslosen daher auch nicht die vollen Heizkosten erstattet bekommen (Az.: B 14/7b AS 64/06 R).
http://www.ngo-online.de/ganze_nachricht.php?H=N&Nr=17373
rudkla - 27. Feb, 23:37