Wohnungs- und Hausbesuche bei Hartz IV müssen nicht geduldet werden
Essen. In einem neuerlichen Urteil hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass ein Arbeitslosengeld II Empfänger eine Besichtigung durch das Amt nicht dulden muss. Die Ämter hatten argumentiert, dass Sozialleistungsempfänger Hausbesuche dulden müssten, da dies der sogenannten Mitwirkungspflicht nach dem Sozialgesetzbuch I (SBG I) unterliegt.
Lesen Sie den ganzen Artikel: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19a2f0946d01.php
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rudkla - 3. Feb, 14:13