Keine Kündigung wegen Mobilfunkanlage
HLV INFO 100/AT
16-10-2007
Manu K. 16-10-07
Bayerische Hausbesitzer Zeitung 10/2007 - bitte zweiten Absatz beachten
Der Mieter kann ein Mietverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen, wenn die Benutzung der gemieteten Räume zu einer erheblichen Gefährdung seiner Gesundheit führen kann (§§ 569 Abs. 1, 578 Abs. 2 BGB).
Diese Voraussetzungen sind nach einem Urteil des LG Hamburg bei Errichtung einer Mobilfunkantenne in der Nähe der Wohnung grundsätzlich nicht gegeben. Daher ist der Mieter wegen der Errichtung einer Mobilfunkanlage in unmittelbarer Nähe der Wohnung (hier: 8,13 m Abstand) nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung eingehalten werden.
Eine Ausnahme würde nur dann bestehen, wenn der Mieter wissenschaftlich begründete Zweifel an der Richtigkeit der in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte darlegt oder fundierte Verdachtsmomente für eine Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte vortragen könnte.
Eine fristlose Kündigung kann der Mieter auch nicht darauf stützen, dass ihn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages nicht über die geplante Errichtung der Mobilfunkantenne informiert hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn für den Vermieter erkennbar gewesen wäre, dass dies für den Mieter von besonderer Bedeutung ist (LG Hamburg, Urteil v. 26.1.2006, 307 S 130/05, ZMR 2007, 1317 und NJW 2000,1714).
16-10-2007
Manu K. 16-10-07
Bayerische Hausbesitzer Zeitung 10/2007 - bitte zweiten Absatz beachten
Der Mieter kann ein Mietverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen, wenn die Benutzung der gemieteten Räume zu einer erheblichen Gefährdung seiner Gesundheit führen kann (§§ 569 Abs. 1, 578 Abs. 2 BGB).
Diese Voraussetzungen sind nach einem Urteil des LG Hamburg bei Errichtung einer Mobilfunkantenne in der Nähe der Wohnung grundsätzlich nicht gegeben. Daher ist der Mieter wegen der Errichtung einer Mobilfunkanlage in unmittelbarer Nähe der Wohnung (hier: 8,13 m Abstand) nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung eingehalten werden.
Eine Ausnahme würde nur dann bestehen, wenn der Mieter wissenschaftlich begründete Zweifel an der Richtigkeit der in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte darlegt oder fundierte Verdachtsmomente für eine Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte vortragen könnte.
Eine fristlose Kündigung kann der Mieter auch nicht darauf stützen, dass ihn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages nicht über die geplante Errichtung der Mobilfunkantenne informiert hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn für den Vermieter erkennbar gewesen wäre, dass dies für den Mieter von besonderer Bedeutung ist (LG Hamburg, Urteil v. 26.1.2006, 307 S 130/05, ZMR 2007, 1317 und NJW 2000,1714).
rudkla - 16. Okt, 22:55