ALG II-Regelsatz deckt Stromkosten nur teilweise, Warmwasserbereitung sind nach § 22 Abs. 1 SGB II zu gewähren
Der Artikel von Gabriele Kraft thematisiert neue Sozialgerichtsentscheidungen zum Thema Energiekosten, beschreibt die „Kostenexplosion” auf dem Energiemarkt mit der Folge der Bedarfsunterdeckung bei LeistungsbezieherInnen und zeigt überfällige Konsequenzen für die Praxis der Leistungsgewährung auf.
Das Sozialgericht Frankfurt hat hier eine weitreichende Entscheidung getroffen: die den Betrag von 20,74 Euro übersteigenden Stromkosten sind von den Leistungsträgern als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zu gewähren; im vorliegenden Fall also ein Betrag in Höhe von 20,26 Euro.
Im monatlichen Eckregelsatz von 345 Euro seien lediglich 8 % für Haushaltsenergiekosten der Wohnung vorgesehen, so das Gericht. Der darüber hinaus gehende Bedarf für die Stromversorgung müsse daher zu den Kosten der Unterkunft gezählt werden.
Kosten der Unterkunft, also etwa laufende Leistungen für Miete, sind von Seiten der Leistungsverpflichteten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu erbringen, allerdings, so der Zusatz im Gesetzestext, dass diese Leistungen „angemessen” sein müssen. Die Mietnebenkosten gehören generell zu den Leistungen für Unterkunft und Teile der Stromkosten zählen nach diesem Urteil zumindest teilweise dazu. http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2007/stromkosten.aspx
Aus: SOGA-NEWSLETTER Nr. 8 - 32. Woche 2007
Das Sozialgericht Frankfurt hat hier eine weitreichende Entscheidung getroffen: die den Betrag von 20,74 Euro übersteigenden Stromkosten sind von den Leistungsträgern als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zu gewähren; im vorliegenden Fall also ein Betrag in Höhe von 20,26 Euro.
Im monatlichen Eckregelsatz von 345 Euro seien lediglich 8 % für Haushaltsenergiekosten der Wohnung vorgesehen, so das Gericht. Der darüber hinaus gehende Bedarf für die Stromversorgung müsse daher zu den Kosten der Unterkunft gezählt werden.
Kosten der Unterkunft, also etwa laufende Leistungen für Miete, sind von Seiten der Leistungsverpflichteten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu erbringen, allerdings, so der Zusatz im Gesetzestext, dass diese Leistungen „angemessen” sein müssen. Die Mietnebenkosten gehören generell zu den Leistungen für Unterkunft und Teile der Stromkosten zählen nach diesem Urteil zumindest teilweise dazu. http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2007/stromkosten.aspx
Aus: SOGA-NEWSLETTER Nr. 8 - 32. Woche 2007
rudkla - 8. Aug, 09:05