Das Telefonieren mit dem Handy am Steuer: lediglich ein Kavaliersdelikt?

Dr. Eduard Christian Schöpfer, Salzburg

In der Samstagsausgabe der SN vom 8.7.2006 wurde auf die Ergebnisse einer Studie aus den USA hingewiesen, wonach Personen, die mit Handy oder Freisprecheinrichtung telefonieren, vergleichbare Defizite wie Autolenker mit einem Alkoholwert von 0,8 Promille aufweisen. Es überrascht nicht, dass dem amerikanischen Gesetzgeber darauf die Untersagung von Telefonaten mit dem Handy während der Fahrt empfohlen wurde. Sieht man sich die Situation auf Österreichs Straßen an, möchte man meinen, bei uns müsste ein solches Verbot erst gesetzlich eingeführt werden. Dem ist aber nicht so: § 102 Abs. 3 Kraftfahrgesetz (KFG) sieht nämlich ausdrücklich vor, dass dem Lenker das Telefonieren während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten ist.

Laut einer von der Mobilkom Austria in Auftrag gegebenen Studie verwendet nur jeder zweite Handybesitzer, der in seinem Auto telefoniert, eine Freisprecheinrichtung. Dementsprechend hoch ist das Unfallrisiko: Es ist fünfmal höher als jenes von Lenkern, die auf ein Telefonat während der Fahrt verzichten. Ungeachtet dessen ist die für derartige Verwaltungsübertretungen vorgesehene Geldstrafe äußerst bescheiden, sie beträgt sage und schreibe 25 Euro! Das heißt, wenn jemand hinter dem Steuer mit dem Handy am Ohr erwischt wird, kommt er mit diesem Geldbetrag davon – vorausgesetzt, er wird von der Polizei angehalten! Nach der derzeitigen Rechtslage können Lenker, die mit ihrem Handy während der Fahrt telefonieren, nämlich nicht angezeigt werden, solche, die ein anderes Verkehrsdelikt begangen haben – etwa die Überschreitung einer Kreuzung bei Rotlicht – sehr wohl. Dramatisch ist die Situation vor allem für jene Verkehrsteilnehmer, die dem Ganzen schutzlos ausgeliefert sind: Bei Beobachtungen des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KfV) drosselten über 70 % der telefonierenden Fahrer weder das Tempo, noch hielten sie an, wenn ein Fußgänger die Straße queren wollte. Mit Recht fordert das KfV verstärkte Kontrollen der Autofahrer durch die Polizei (sie sind leider Mangelware) und eine Erleichterung der Sanktionierungspraxis für die Exekutive.

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird durch Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Leben) ein Anspruch jedes Menschen auf Bewahrung seines Lebens sichergestellt und den Staaten aufgetragen, diesen Anspruch durch rechtliche Vorkehrungen zu schützen; ein Auftrag, der sich vor allem an den Gesetzgeber wendet, in bestimmtem Umfang aber auch an die Vollziehung. Die staatliche Schutzpflicht setzt allerdings nicht erst dann ein, wenn der Einzelne von einer vorsätzlichen Tötungshandlung betroffen ist, vielmehr besteht der Schutzanspruch gegen den Staat auch schon gegenüber potentiellen Lebensgefährdungen.

Es wird nun jedem einleuchten, dass die für die Verwendung von Handys am Steuer festgelegte Strafe schwerlich geeignet ist, Autofahrer vom Gebrauch ihres Handys abzuhalten. Nähme der Gesetzgeber seine Verantwortung bezüglich der Bewahrung des Schutzguts Leben tatsächlich ernst, müsste er die besagte Geldstrafe drastisch erhöhen, die Polizei anweisen, verstärkt Schwerpunktkontrollen durchzuführen und auch das Telefonieren per Fernsprecheinrichtung gesetzlich verbieten.

Ähnlich wie beim Ruf der Bevölkerung nach einem effektiven Rechtsschutz gegen gesundheitsschädliche Auswirkungen durch „Handymastenstrahlung“ sind die verantwortlichen Politiker bisher untätig geblieben. Somit stellt sich einmal mehr die Forderung nach der gesetzlichen Einräumung einer Beschwerde wegen gesetzgeberischer Untätigkeit an den Verfassungsgerichtshof. Ferner sollten Politiker generell haften, wenn sie es verabsäumt haben, notwendige Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung (hier: der Verkehrsteilnehmer) zu treffen.

Übrigens bestehen gute Gründe für die Annahme, dass § 134 Abs. 3c KFG (er legt das Strafmaß für das Telefonieren mit dem Handy während der Fahrt fest) wegen Verstoßes gegen Art. 2 EMRK verfassungswidrig ist. So könnte etwa der Verfassungsgerichtshof mit der Begründung angerufen werden, diese Bestimmung sei angesichts des darin vorgesehenen geringen Strafrahmens nicht geeignet, das Leben der Verkehrsteilnehmer angemessen zu schützen. Ferner stellt sich die Frage, ob § 134 Abs. 3c KFG nicht auch gegen den in Art. 7 der Bundesverfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz verstößt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum im Bereich des unerlaubten Telefonierens am Steuer andere Maßstäbe gelten sollten wie etwa in Bezug auf das Fahren über die Kreuzung bei Rotlicht (das mit wesentlich höheren Strafen geahndet wird, wobei bereits eine Anzeige genügt), da beides gleichermaßen gefährlich ist und Schutzziel hier wie dort die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ist.

Der Text ist am 29.08 in den Salzburger Nachrichten/ Staatsbürger erschienen


Michael Meyer
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