Ein-Euro-Job: was tun?

P R E S S E M I T T E I L U N G 0 6—10 vom 17. Juni 2006

1. Ein-Euro-Jobs sind das Letzte aller möglichen Mittel. Zuvor hat die Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis allerhöchste Priorität. Das Jobcenter hat alle Möglichkeiten zu nutzen, zb Fianzierung von Stellenanzeigen in Fachzeitschriften, konkrete Kostenübernahme für qualifizierte Bewerbungen und ggf. die Einbeziehung eines privaten Arbeitsvermittlers mit Vermittlungsgutschein. Diese Aktivitäten werden in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt und einvernehmlich vereinbart - so sollte es eigentlich sein!

2. Konnte mit der Eingliederungsvereinbarung das gestellte Ziel nicht erreicht werden, greift die Rang– und Regelungsreihenfolge des § 16 SGB II. Das heißt, als nächste Maßnahme kommt erst einmal eine ABM in Frage. Bringt das nichts oder geht es aus nachweisbaren Gründen nicht, dann erst kann ein Ein-Euro-Job in Frage kommen, aber auch nur unter bestimmten Voraussetzungen:

a) Der Ein-Euro-Job ist nach § 16 SGB II einzusetzen, wenn dieses dazu dient, die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.

b) Der Ein-Euro-Job ist nach § 16 SGB II einzusetzen, wenn dies für die Eingliederung nötig ist. Der Gesetzgeber sieht das in der Regel als nicht nötig an, wenn Leistungsbezieher eingegliedert sind zb durch Minijobs, ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege von Familienangehörigen uä.

c) Der Ein-Euro-Job kann eingesetzt werden, wenn auf absehbare Zeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Erwerbsarbeit nicht möglich ist. Diese Voraussetzung ist allerdings anhand einer fundierten Prognoseentscheidung zu beurteilen, was eine Erhebung der entscheidungsrelevanten Daten in einem aussagekräftigen Profiling erfordert.

d) Bevor ein Ein-Euro-Job zugewiesen werden kann, bedarf es einer aktuellen Eingliederungsprognose in Zusammenarbeit mit dem Betroffenen, ansonsten dürfte die Zuweisung rechtswidrig sein.

3. Kommt die Zuweisung, dann haben wir das Recht erst einmal zu prüfen und dann erst zuzusagen. Dabei sind folgende Formalien einzuhalten:

a) Der Ein-Euro-Job muss dem Bestimmtheitsgebot entsprechen.

1. Zum Bestimmtheitsgebot. Fest steht unbeachtet vom Typus der Maßnahme, das Bestimmtheitsgebot in jedem Falle gilt. Wird das Arbeitsangebot als Verwaltungs­akt angesehen, so ergibt sich das Bestimmtheitserfordernis ohne weiteres bereits aus § 33 Abs. l SGB X. Doch auch wenn es sich bei dein Arbeitsangebot nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II nicht um einen Verwaltungsakt handeln sollte, muss es hinreichend bestimmt sein. Nur ein solches Angebot er­möglicht es dem Antragsteller zu prüfen, ob die angebo­tene Tätigkeit den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II entspricht, insbesondere zumutbar ist. oder ob zu­lässige Ablehnungsgründe vorliegen (vgl. Voelzke. a.a.O.. § 16 Rn. 76; BVerwG. Urteil vom 13. Oktober 1983, S. 99 f.; Urteil vom 4. Juni 1992-5C 35/88-, info also 1992. S. 199, 200; Beschluss vom 12. Dezember 1996 - 5 B 192'95 -, juris). Entsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 144 Abs. l S. 2 Nr. 2 SGB III anerkannt, dass das Beschäftigungsangebot nach dieser Vorschrift ebenfalls hinreichend bestimmt sein muss (BSG, Urt. v. 13-März 1997-ll R Ar 25/96-, SozR 3-4100 § 119 Nr. II).

Das Bestimmtheitsgebot erfordert danach insbesondere, dass die Art der Tätigkeit, ihr zeitlicher Umfang und die zeitliche Verteilung im Arbeitsangebot bezeichnet werden (Voelzke, a.a.O., § 16 Rn. 76: Niewaldt, a.a.O.. § 16 Rn. 25: Gröschel-Gundermann. a.a.O., § 16 Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1983. a.a.O., S. 100; Urteil vom 4. Juni 1992. a.a.O., S. 200}. Denn diese Angaben sind erforderlich, um den Antragssteller in die Lage zu versetzen, das Angebot überprüfen zu können. Es genügt daher nicht, den Antragsteller einer Einrichtung oder einem Ar­beitgeber zuzuweisen und die Auswahl der konkreten Tä­tigkeit der Leitung der Einrichtung oder dem Arbeitgeber zu überlassen (Voelzke, a.a.O.. § 16 Rn. 76; Gröschel-Gundermann, a.a.O., § 16 Rn. 18; BVerwG. Urt. v. 13. Ok­tober 1983, a.a.O., S. 99: Urt. v. 4. Juni 1992, a.a.O.. S. 201). Die Verantwortung für die Korrektheit des Arbeits­angebots liegt insbesondere im Hinblick auf die Sanktions­folgen allein beim Jobcenter.

2. Zu den inhaltlichen Angaben. Die Zuweisung muss enthalten:

- eine genaue Beschreibung von der Art und dem Umfang der Tätigkeit,

- eine genaue Beschreibung des Arbeitsortes,

- eine Maßnahmenummer,

- den konkreten Weiterbildungsanteil.

b) Der Maßnahmeträger ist darlegungs– und auskunftspflichtig nach § 16 SGB II. Er muss auf Verlangen die Maßnahmegenehmigung und den Maßnahmeinhalt vorlegen - wir haben dazu einen Fragebogen (bei uns erhältlich)mitentwickelt, der uns eine Einschätzung ermöglicht. Weigert er sich, haben wir die besseren Karten!

c) Gleich nach Zugang der Maßnahme bei berechtigten Zweifeln an der Zulässigkeit empfehlen wir Überprüfungsantrag nach § 44 SGB II zu stellen und Widerspruch einzulegen beim Jobcenter sowie beim Sozialgericht einen einstweiligen Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz und Festststellungsklage gegen die Zuweisung einzureichen, um uns gegen die 30%ige Kürzung zu schützen.

Weitere Informationen erhalten Sie über den AK ELViS - ErwerbsLosenVersammlung in Schöneberg mittwochs von 17-18.30 Uhr sowie jeden 2. und 4. Mittwoch im Monat von 10 bis 13 Uhr in der Feurigstr. 68 oder per Mail ( elvis@die-optimisten.net ) und Telefon (0173-4899055)

V.i.S.d.P: Bernd M. Büttner, AK ELViS c/o Linkspartei.PDS Tempelhof-Schöneberg, Feurigstr. 68, 10827 Berlin

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