Hartz IV: Eingliederungsvereinbarung
Urteil zum Thema „Eingliederungsvereinbarung“
Das Sozialgericht Hamburg beschloss unter dem Aktenzeichen S 56 AS 10/06 ER am 27.01.06: „Weigert sich der Hilfeempfänger wegen unzumutbaren oder rechtswidrigen Regelungen eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen - wobei eine unzumutbare Regelung ausreicht - dann liegt ein "wichtiger Grund" vor und eine Sanktion ist deshalb unzulässig.“ Das Urteil entbehrt nicht einem gewissen Charme, denn das Gericht stellt eindeutig fest, „dass den §§ 15, 31 SGB II der gesetzgeberische Wille zugrunde liegt, dass über den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Leistungsträger und dem Hilfebedürftigen tatsächlich verhandelt wird und nicht eine einseitige Vorgabe durch den Leistungsträger erfolgt (…). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Sanktionen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) SGB II ausschließlich an ein in allen Punkten rechtmäßiges Vertragsangebot geknüpft werden können…“ Das Urteil in der Entscheidungsdatenbank bei Tacheles e.V. http://tinyurl.com/ek2ly
Aus: LabourNet, 11. Mai 2006
--------
Hartz IV > Eingliederungsvereinbarung
Beispiel Ergänzung EinV
„Eine Eingliederungsvereinbarung muss unterschrieben werden, da sonst eine Sanktion/Kürzung droht und die EinV als Verwaltungsakt erlassen wird. Dagegen lässt sich dann allerdings Widerspruch einlegen. Wir empfehlen:
1. Gut vorbereitet zum Gespräch gehen, ggf. - falls überraschend – Termin verschieben lassen.
2. EinV nicht vor Ort unterschreiben, mitnehmen, kopieren. Ggf. Ergänzung lt. folgenden Mustern anfertigen.
3. EinV unterschreiben unter Hinzufügung des Satzes: „Da diese EinV nicht in allen Punkten den Inhalten unseres Gespräches gerecht wird und m.E. einige für eine Eingliederung wichtige Punkte fehlen, habe ich mir erlaubt, das in beiliegendem Schreiben festzuhalten. Ich betrachte das Schreiben damit als Teil der Eingliederungsvereinbarung und unterschreibe die Eingliederungsvereinbarung unter Einbeziehung dieses Zusatzes.“…“
Empfehlungen und Musterschreiben von Unabhängige Sozialberatung Bochum - Beratungs- und Beschwerdestelle für Erwerbslose (pdf)
http://www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/hilfe/einglied_bo.pdf
Aus: LabourNet, 16. August 2006
--------
Widerspruchs-Annex zur Eingliederungsvereinbarung
Es ist ein Text, der je nach Situation oder Inhalt der Zwangsvereinbarung verändert oder übernommen werden kann. Der Anex wurde im Erwerbslosenausschuss in ver.di Ostwürttemberg/Ulm neutralisiert und diejenigen, die es sich zutrauen mit dem Arbeitsamt oder Argen aufzunehmen, verwenden ihn als variable Vorlage.
Annex zur Eingliederungsvereinbarung (Word-Datei-Vordruck, mit persönlichen Daten auffüllbar) http://www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/hilfe/eingliedannex1.doc
Vorbehalt zur Unterschrift unter eine Eingliederungsvereinbarung
(Word-Datei, auf die letzte Seite der Zwangsvereinbarung unter die Unterschrift aufdrucken!) http://www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/hilfe/eingliedannex2.doc
Siehe dazu auch:
Die Würde des Menschen ist antastbar!
Flugblatt des Erwerbslosenausschusses in ver.di Ostwürttemberg-Ulm, zur Entwürdigung durch Eingliederungsvereinbarungen (pdf) http://www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/hilfe/eingliedwuerde.pdf
»Drohung mit Sanktionen meist rechtswidrig«
Erwerbslose haben das Recht auf Bedenkzeit vor Unterzeichnen eines Eingliederungsvertrags. Ein Gespräch mit Harald Thomé, Gründungsmitglied von Tacheles e.V. in Wuppertal, von Jana Frielinghaus in junge Welt vom
30.10.06 http://www.jungewelt.de/2006/10-30/046.php
Aus: LabourNet, 7. November 2006
Das Sozialgericht Hamburg beschloss unter dem Aktenzeichen S 56 AS 10/06 ER am 27.01.06: „Weigert sich der Hilfeempfänger wegen unzumutbaren oder rechtswidrigen Regelungen eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen - wobei eine unzumutbare Regelung ausreicht - dann liegt ein "wichtiger Grund" vor und eine Sanktion ist deshalb unzulässig.“ Das Urteil entbehrt nicht einem gewissen Charme, denn das Gericht stellt eindeutig fest, „dass den §§ 15, 31 SGB II der gesetzgeberische Wille zugrunde liegt, dass über den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Leistungsträger und dem Hilfebedürftigen tatsächlich verhandelt wird und nicht eine einseitige Vorgabe durch den Leistungsträger erfolgt (…). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Sanktionen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) SGB II ausschließlich an ein in allen Punkten rechtmäßiges Vertragsangebot geknüpft werden können…“ Das Urteil in der Entscheidungsdatenbank bei Tacheles e.V. http://tinyurl.com/ek2ly
Aus: LabourNet, 11. Mai 2006
--------
Hartz IV > Eingliederungsvereinbarung
Beispiel Ergänzung EinV
„Eine Eingliederungsvereinbarung muss unterschrieben werden, da sonst eine Sanktion/Kürzung droht und die EinV als Verwaltungsakt erlassen wird. Dagegen lässt sich dann allerdings Widerspruch einlegen. Wir empfehlen:
1. Gut vorbereitet zum Gespräch gehen, ggf. - falls überraschend – Termin verschieben lassen.
2. EinV nicht vor Ort unterschreiben, mitnehmen, kopieren. Ggf. Ergänzung lt. folgenden Mustern anfertigen.
3. EinV unterschreiben unter Hinzufügung des Satzes: „Da diese EinV nicht in allen Punkten den Inhalten unseres Gespräches gerecht wird und m.E. einige für eine Eingliederung wichtige Punkte fehlen, habe ich mir erlaubt, das in beiliegendem Schreiben festzuhalten. Ich betrachte das Schreiben damit als Teil der Eingliederungsvereinbarung und unterschreibe die Eingliederungsvereinbarung unter Einbeziehung dieses Zusatzes.“…“
Empfehlungen und Musterschreiben von Unabhängige Sozialberatung Bochum - Beratungs- und Beschwerdestelle für Erwerbslose (pdf)
http://www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/hilfe/einglied_bo.pdf
Aus: LabourNet, 16. August 2006
--------
Widerspruchs-Annex zur Eingliederungsvereinbarung
Es ist ein Text, der je nach Situation oder Inhalt der Zwangsvereinbarung verändert oder übernommen werden kann. Der Anex wurde im Erwerbslosenausschuss in ver.di Ostwürttemberg/Ulm neutralisiert und diejenigen, die es sich zutrauen mit dem Arbeitsamt oder Argen aufzunehmen, verwenden ihn als variable Vorlage.
Annex zur Eingliederungsvereinbarung (Word-Datei-Vordruck, mit persönlichen Daten auffüllbar) http://www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/hilfe/eingliedannex1.doc
Vorbehalt zur Unterschrift unter eine Eingliederungsvereinbarung
(Word-Datei, auf die letzte Seite der Zwangsvereinbarung unter die Unterschrift aufdrucken!) http://www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/hilfe/eingliedannex2.doc
Siehe dazu auch:
Die Würde des Menschen ist antastbar!
Flugblatt des Erwerbslosenausschusses in ver.di Ostwürttemberg-Ulm, zur Entwürdigung durch Eingliederungsvereinbarungen (pdf) http://www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/hilfe/eingliedwuerde.pdf
»Drohung mit Sanktionen meist rechtswidrig«
Erwerbslose haben das Recht auf Bedenkzeit vor Unterzeichnen eines Eingliederungsvertrags. Ein Gespräch mit Harald Thomé, Gründungsmitglied von Tacheles e.V. in Wuppertal, von Jana Frielinghaus in junge Welt vom
30.10.06 http://www.jungewelt.de/2006/10-30/046.php
Aus: LabourNet, 7. November 2006
rudkla - 11. Mai, 14:12