Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten aus dem sog. Ein-Euro-Job
„Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten (sog. Ein-Euro-Job iSv. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Sozialgerichte zuständig…“ Pressemitteilung Nr. 75/06 des Bundesarbeitsgerichts zum Beschluss vom 8. November 2006 - 5 AZB 36/06 http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2006&nr=11397&pos=0&anz=75
Aus: LabourNet, 7. Dezember 2006
Aus: LabourNet, 7. Dezember 2006
rudkla - 7. Dez, 13:39