Für die Warmwasserbereitung sind die tatsächlichen Heizkosten zu veranschlagen
Urteil Sozialgericht Stade (Niedersachsen) S8AS 349/07 und S8AS 31/08: Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als die Beklagte (Arge Jobcenter LK Cuxhaven) einen zu hohen Kostenanteil für die Warmwasserbereitung abgezogen hat. Die Kammer folgt nicht der Auffassung der Beklagten, daß für die Warmwasserbereitung 20 v. H. der tatsächlichen Heizkosten zu veranschlagen sind, zummal die Beklagte nicht dargelegt hat, wie sie diesen Kostenansatz berechnet.
Lesen Sie weiter: http://www.gegen-hartz.de/urteile/0344e19a600ab7e0c.html
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rudkla - 19. Mär, 22:39