Sich wehren mit einem Widerspruch
Gegen einen Bescheid vom Amt ist immer ein Widerspruch zulässig. Dieser sollte auch zwingend erfolgen, denn wird kein oder kein fristgerechter Widerspruch eingelegt, wird der Verwaltungsakt rechtlich bindend (§ 77 SGG), was u.U. den Klageweg verhindern kann. Durch einen Widerspruch wird das Vorverfahren gemäß § 83 SGG eröffnet. Gemäß § 86a Abs. 3 SGG (Sozialgerichtsgesetz) kann auch in einem Widerspruch die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (Bescheides) beantragt werden (entspricht der aufschiebenden Wirkung, welche vom Sozialgericht angeordnet werden kann.
Lesen Sie den ganzen Artikel: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19a570837907.php
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rudkla - 7. Mär, 17:31