Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt
#Die Linkspartei.PDS: Pressemitteilungen
05. Februar 2007
Zum Beschluss des Bundesgerichtshofes zu heimlichen PC-online-Durchsuchungen privater Computer durch Ermittlungsbehörden erklärt die stellvertretende Vorsitzende der Linkspartei.PDS Katina Schubert:
Der BGH hat in seinem Urteil den verdeckten Ermittlungswünschen der Sicherheitsbehörden im Privatbereich eine Absage erteilt. Das ist gut und schützt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das das Bundesverfassungsgericht mit seinem Volkszählungsurteil festgeschrieben hat. Wir wenden uns gleichzeitig gegen eine Änderung der Strafprozessordnung, um die heimlichen online-Durchsuchungen privater Computer durch Sicherheitsbehörden doch zu ermöglichen. Die Privatsphäre muss geschützt bleiben, Ermittlungen können nach der geltenden Rechtslage erfolgen.
http://sozialisten.de/presse/presseerklaerungen/view_html?zid=35075
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Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig
„Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Das hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss entschieden, mit dem der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte…“ Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 17/2007 vom 5.2.07 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2007&Sort=3&nr=38775&pos=0&anz=16
Heimliche Online-Durchsuchungen sind unzulässig
Meldung bei heise online vom 05.02.2007 mit Hintergründen und Links http://www.heise.de/newsticker/meldung/84776
“Widerstand gegen die Onlinedurchsuchung ist wichtiger denn je”
„Die Mülheimer Autorin und Bürgerrechtlerin Twister (Bettina Winsemann) hat das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Onlinedurchsuchung begrüßt. Am heutigen Tage hatte der BGH, der bereits zuvor die Onlinedurchsuchung als “ohne entsprechende Rechtsgrundlage unzulässig” beurteilt hatte, dieses Urteil erneut bekräftigt nachdem Generalbundesstaatsanwältin Monika Harms Beschwerde gegen das Urteil eingelegt hatte. „Es ist wichtig, dass der BGH der bisherigen Praxis der Onlinedurchsuchung einen Riegel vorschiebt.“ Dennoch sei das Urteil kein Grund zum Jubeln. “Der BGH hat lediglich die fehlende Rechtsgrundlage moniert.” so Twister. “Für die Politik war dies kein Grund, sich einmal mit der Beurteilung der Maßnahme zu befassen. Stattdessen hat man z.B. in Nordrhein-Westfalen als Konsequenz ein entsprechendes Gesetz geschaffen.”…“ Pressemitteilung vom 05. Februar 2007 http://www.twister-schreibt.de/mambo/index.php?option=com_content&task=view&id=70&Itemid=52
Aus: LabourNet, 5. Februar 2007
http://freepage.twoday.net/search?q=Vorratsdatenspeicherung
05. Februar 2007
Zum Beschluss des Bundesgerichtshofes zu heimlichen PC-online-Durchsuchungen privater Computer durch Ermittlungsbehörden erklärt die stellvertretende Vorsitzende der Linkspartei.PDS Katina Schubert:
Der BGH hat in seinem Urteil den verdeckten Ermittlungswünschen der Sicherheitsbehörden im Privatbereich eine Absage erteilt. Das ist gut und schützt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das das Bundesverfassungsgericht mit seinem Volkszählungsurteil festgeschrieben hat. Wir wenden uns gleichzeitig gegen eine Änderung der Strafprozessordnung, um die heimlichen online-Durchsuchungen privater Computer durch Sicherheitsbehörden doch zu ermöglichen. Die Privatsphäre muss geschützt bleiben, Ermittlungen können nach der geltenden Rechtslage erfolgen.
http://sozialisten.de/presse/presseerklaerungen/view_html?zid=35075
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Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig
„Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Das hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss entschieden, mit dem der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte…“ Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 17/2007 vom 5.2.07 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2007&Sort=3&nr=38775&pos=0&anz=16
Heimliche Online-Durchsuchungen sind unzulässig
Meldung bei heise online vom 05.02.2007 mit Hintergründen und Links http://www.heise.de/newsticker/meldung/84776
“Widerstand gegen die Onlinedurchsuchung ist wichtiger denn je”
„Die Mülheimer Autorin und Bürgerrechtlerin Twister (Bettina Winsemann) hat das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Onlinedurchsuchung begrüßt. Am heutigen Tage hatte der BGH, der bereits zuvor die Onlinedurchsuchung als “ohne entsprechende Rechtsgrundlage unzulässig” beurteilt hatte, dieses Urteil erneut bekräftigt nachdem Generalbundesstaatsanwältin Monika Harms Beschwerde gegen das Urteil eingelegt hatte. „Es ist wichtig, dass der BGH der bisherigen Praxis der Onlinedurchsuchung einen Riegel vorschiebt.“ Dennoch sei das Urteil kein Grund zum Jubeln. “Der BGH hat lediglich die fehlende Rechtsgrundlage moniert.” so Twister. “Für die Politik war dies kein Grund, sich einmal mit der Beurteilung der Maßnahme zu befassen. Stattdessen hat man z.B. in Nordrhein-Westfalen als Konsequenz ein entsprechendes Gesetz geschaffen.”…“ Pressemitteilung vom 05. Februar 2007 http://www.twister-schreibt.de/mambo/index.php?option=com_content&task=view&id=70&Itemid=52
Aus: LabourNet, 5. Februar 2007
http://freepage.twoday.net/search?q=Vorratsdatenspeicherung
rudkla - 5. Feb, 13:56